Unsere AGB

Version 1.3 – Stand: 4. August 2026

§ 1 Anbieterin, Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Anbieterin ist die

lennartgehl.com GmbH

Hans-Henny-Jahnn-Weg 53

22085 Hamburg

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173152,

vertreten durch den Geschäftsführer Lennart Maximilian Gehl

– nachfolgend „Anbieterin“ –.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge über den KI-Denkraum-Service, Unternehmens- und Partnerlizenzen, Trainings, Seminare, Workshops, Beratungsleistungen und damit zusammenhängende Leistungen der Anbieterin.

(3) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und sonstige Organisationen, die nicht als Verbraucher handeln. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(4) „Kunde“ ist ausschließlich die im Angebot als Vertragspartner bezeichnete natürliche oder juristische Person beziehungsweise rechtsfähige Personengesellschaft.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Anbieterin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.

(6) Die Bezeichnung einer Zusammenarbeit als „Partnerschaft“ oder eines Kunden als „Partner“ begründet keine Gesellschaft, kein Joint Venture, keine Handelsvertretung, keine Vertretungsmacht und keine Exklusivität.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge

(1) Darstellungen auf Websites, in Präsentationen oder sonstigen Informationsmaterialien sind freibleibend und kein verbindliches Vertragsangebot, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein individuelles Angebot der Anbieterin innerhalb der darin genannten Frist annimmt oder die Anbieterin eine Bestellung ausdrücklich bestätigt. Die Annahme kann durch Unterzeichnung, über ein vereinbartes elektronisches Signaturverfahren oder durch eine eindeutige, unveränderte Annahmeerklärung per E-Mail erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Für den Vertrag gilt folgende Rangfolge:

1. ausdrücklich ausgehandelte Individualabreden,

2. das individuelle Angebot,

3. ausdrücklich einbezogene Leistungs- und Lizenzanlagen,

4. eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung für ihren Regelungsbereich und

5. diese AGB in der im Angebot bezeichneten Fassung.

Zwingendes Recht und der gesetzliche Vorrang von Individualabreden bleiben unberührt.

(4) Die Anbieterin stellt dem Kunden die im Angebot bezeichnete AGB-Fassung vor dessen Annahme als PDF oder auf einem anderen dauerhaft speicherbaren Datenträger zur Verfügung. Eine spätere Änderung der auf der Website veröffentlichten AGB ändert einen bestehenden Vertrag nicht.

(5) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten, hilfsweise nach dem üblichen angemessenen Honorar vergütet.

§ 3 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

(1) Art, Umfang, Termine, Leistungsort, Formate und konkrete Arbeitsergebnisse ergeben sich aus dem individuellen Angebot und den einbezogenen Anlagen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart ist, schuldet die Anbieterin eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen, persönlichen, Lern-, Führungs- oder Umsetzungserfolg.

(3) Die Leistungen dienen der Information, Orientierung, Kompetenzentwicklung und Unterstützung geschäftlicher Entscheidungen. Sie sind insbesondere keine Rechts-, Steuer-, Finanz-, Anlage-, Datenschutz- oder IT-Sicherheitsberatung. Der Kunde bleibt für Prüfung, Freigabe und Umsetzung seiner Entscheidungen verantwortlich.

(4) Die Anbieterin darf fachlich geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeitende und Unterauftragnehmer einsetzen, soweit nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.

(5) Fristen verlängern sich angemessen, soweit sich eine Leistung durch fehlende, verspätete oder unrichtige Mitwirkung des Kunden, eine nachträgliche Auftragsänderung oder ein von keiner Partei zu vertretendes Ereignis verzögert.

(6) Die Anbieterin darf redaktionelle, methodische oder technische Einzelheiten an aktuelle Entwicklungen anpassen, solange Gesamtcharakter, wesentliche Funktionen und Qualitätsniveau der vereinbarten Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(7) Bei höherer Gewalt oder vergleichbaren Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Anbieterin ruhen die betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang der Behinderung. Hierzu zählen insbesondere erhebliche Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder wesentlichen Drittanbieterdiensten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Pandemien und die kurzfristige Erkrankung einer ausdrücklich vorgesehenen Leistungsperson. Bei vorübergehender Behinderung stimmen die Parteien einen zumutbaren Ersatztermin oder eine zumutbare Ersatzleistung ab.

§ 4 KI-Denkraum-Service

(1) Der KI-Denkraum ist ein laufender redaktioneller Informations- und Orientierungsservice. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde je Leistungsmonat eine kuratierte Ausgabe als PDF-Datei und als strukturierte Markdown-Datei. Weitere Bestandteile ergeben sich aus dem Angebot oder der einbezogenen Leistungsbeschreibung.

(2) Die Bereitstellung erfolgt elektronisch an die benannte Kontaktperson oder über den vereinbarten Übermittlungsweg. Ein bestimmter Kalendertag innerhalb des Leistungsmonats ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der KI-Denkraum beruht auf einer redaktionellen Auswahl öffentlich zugänglicher oder rechtmäßig bezogener Quellen. KI-Systeme können Recherche, Strukturierung und Auswertung unterstützen; Auswahl und Einordnung erfolgen redaktionell. Aussagen, Metadaten und Links werden mit der vertraglich geschuldeten fachlichen Sorgfalt geprüft.

(4) Die Anbieterin gewährleistet nicht, dass sämtliche möglicherweise relevanten Quellen oder Entwicklungen erfasst werden, externe Inhalte dauerhaft verfügbar bleiben oder verlinkte Inhalte nach dem redaktionellen Stichtag unverändert fortbestehen. Geschuldet ist die vereinbarte professionelle Sorgfalt bei Auswahl, Prüfung und Aufbereitung.

(5) Nicht oder beschädigt zugegangene Dateien stellt die Anbieterin nach Mitteilung erneut bereit. Eine kundenspezifische Personalisierung, individuelle Beratung oder laufende Supportleistung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten ist.

§ 5 Unternehmens- und Konzernlizenz

(1) „Lizenzträgerin“ ist der Kunde, sofern das Angebot nicht ausdrücklich eine andere Gesellschaft als Lizenzträgerin bezeichnet. Mit vollständiger Zahlung der für den jeweiligen Leistungszeitraum geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den in diesem Zeitraum bereitgestellten Inhalten ein einfaches, nach Maßgabe von Absatz 10 zeitlich unbeschränktes Recht, die interne Nutzung durch den „Lizenzkonzern“ zu gestatten.

(2) Zum Lizenzkonzern gehören die Lizenzträgerin und sämtliche Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Sitz, auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss entsprechend § 290 Absätze 1 bis 3 HGB ausüben kann. Eine namentliche Auflistung der einzelnen Tochtergesellschaften im Angebot ist nicht erforderlich. Mutter- und Schwestergesellschaften der Lizenzträgerin, Minderheitsbeteiligungen, nicht beherrschte Gemeinschaftsunternehmen, Kunden, Verbände, Mitglieder und sonstige Dritte gehören nicht zum Lizenzkonzern.

(3) Während der Vertragslaufzeit neu hinzukommende Tochtergesellschaften werden automatisch mit Beginn des beherrschenden Einflusses einbezogen und dürfen auch bereits unter dem laufenden Vertrag bereitgestellte und vollständig bezahlte Inhalte intern nutzen. Endet der beherrschende Einfluss, endet die Nutzungsberechtigung der ausscheidenden Gesellschaft automatisch. Der Kunde teilt der Anbieterin den Ein- oder Austritt einer Gesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen in Textform mit. Er sorgt dafür, dass Zugänge einer ausscheidenden Gesellschaft unverzüglich gesperrt, die weitere Nutzung beendet und vorhandene Kopien innerhalb von 30 Kalendertagen gelöscht werden. Gesetzlich aufzubewahrende oder technisch nicht unmittelbar löschbare Sicherungskopien sind bis zur Löschung zu sperren und dürfen nicht weiter genutzt werden. Auf begründete Anfrage bestätigt der Kunde die Umsetzung in Textform.

(4) Nutzungsberechtigt sind Organmitglieder und Beschäftigte der zum Lizenzkonzern gehörenden Unternehmen. Externe Berater, freie Mitarbeitende und Dienstleister dürfen für interne Zwecke des Lizenzkonzerns zugreifen, wenn der Zugriff erforderlich ist und sie mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit und Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen verpflichtet sind. Sie erwerben keine eigenen Nutzungsrechte.

(5) Der Kunde bleibt alleiniger Vertragspartner und stellt die Einhaltung dieser AGB durch sämtliche Unternehmen des Lizenzkonzerns und zugelassenen externen Personen sicher. Deren Verstöße werden dem Kunden wie eigenes Verhalten zugerechnet. Die einbezogenen Unternehmen erwerben keine eigenen Leistungs-, Gewährleistungs- oder Zahlungsansprüche gegen die Anbieterin.

(6) Im Rahmen der internen Nutzung darf jedes Unternehmen des Lizenzkonzerns insbesondere:

1. Ausgaben intern speichern, vervielfältigen und über geschlossene Unternehmenskanäle bereitstellen,

2. Inhalte für interne Newsletter, Briefings, Präsentationen, Lernangebote, Whitepaper, Entscheidungsunterlagen und Wissenssammlungen bearbeiten und

3. Inhalte in zugriffsbeschränkte interne Such-, Wissens-, RAG- oder KI-Systeme einbinden und dort für interne Abfragen und Bearbeitungen verwenden.

(7) Eine Einbindung nach Absatz 6 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn der Zugriff auf berechtigte Personen beschränkt ist und der eingesetzte Dienst die Inhalte nicht zum Training oder Fine-Tuning allgemeiner oder kundenübergreifender KI-Modelle verwendet. Eine rein abfragebezogene Verarbeitung, Indexierung oder Nutzung in einem zugriffsbeschränkten RAG-System gilt nicht als Modelltraining.

(8) Die Lizenzstufe richtet sich nach der weltweiten Gesamtkopfzahl des Lizenzkonzerns am jeweiligen Monatsende. Gezählt wird jede bei mindestens einem Unternehmen des Lizenzkonzerns beschäftigte natürliche Person unabhängig von Arbeitszeitumfang, Funktion oder Vertragsdauer; eine Person wird auch bei Tätigkeit für mehrere Konzernunternehmen nur einmal gezählt. Zugriffsberechtigte Organmitglieder zählen ebenfalls. Externe Berater, freie Mitarbeitende, Leiharbeitnehmende und sonstige bei keinem Unternehmen des Lizenzkonzerns beschäftigte Personen werden auch bei gestattetem Zugriff nicht mitgezählt.

(9) Der Kunde teilt der Anbieterin innerhalb von 30 Kalendertagen mit, wenn die vereinbarte Kopfzahl überschritten wird. Liegt die Gesamtkopfzahl an sechs aufeinanderfolgenden Monatsenden oberhalb der vereinbarten Obergrenze, gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats die der dann festgestellten Kopfzahl entsprechende Lizenzstufe aus dem Angebot oder einer mit Fassung und Datum einbezogenen Preistabelle. Für die sechsmonatige Kulanzzeit erfolgt keine rückwirkende Nachberechnung. Bei jährlicher Vorauszahlung darf die Anbieterin den Mehrbetrag ab diesem Zeitpunkt zeitanteilig bis zum Ende des Abrechnungsjahres nachberechnen. Eine zwischenzeitliche Unterschreitung unterbricht die Folge der Monatsstichtage. Eine Herabstufung erfolgt nicht automatisch oder rückwirkend, sondern nur für eine folgende Vertragsperiode. Auf begründete Anfrage, höchstens einmal jährlich sowie zusätzlich nach einer mitgeteilten wesentlichen Veränderung des Lizenzkonzerns, bestätigt der Kunde Gesamtkopfzahl und Konzernstruktur in Textform; personenbezogene Beschäftigtenlisten sind nicht geschuldet.

(10) Die internen Nutzungsrechte an vollständig bezahlten Ausgaben bestehen nach Vertragsende für die Lizenzträgerin und diejenigen Unternehmen zeitlich unbeschränkt fort, die bei Vertragsende zum Lizenzkonzern gehören und anschließend ununterbrochen unter dem beherrschenden Einfluss der Lizenzträgerin bleiben. Erst nach Vertragsende hinzukommende Unternehmen erhalten keine Nutzungsrechte. Für später ausscheidende Unternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Das Vertragsende begründet keinen Anspruch auf neue Ausgaben, Aktualisierungen, erneute Bereitstellung verlorener Dateien, Plattformzugang oder Support.

§ 6 Unzulässige Nutzung ohne Partnerlizenz

(1) Ohne Partnerlizenz oder andere ausdrückliche Vereinbarung ist es insbesondere unzulässig,

1. vollständige oder teilweise Denkraum-Ausgaben außerhalb des Lizenzkonzerns oder nicht nach § 5 Absatz 4 berechtigten Personen zugänglich zu machen, zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten,

2. PDF-, Markdown-, Daten- oder sonstige Quelldateien nicht berechtigten Unternehmen oder Personen zugänglich zu machen,

3. Inhalte für Kunden, Mitglieder, Studierende, Veranstaltungsteilnehmende oder sonstige externe Zielgruppen aufzubereiten,

4. Inhalte zum Training, Fine-Tuning, Testen oder Validieren allgemeiner oder kundenübergreifender KI-Modelle zu verwenden,

5. Schutzvermerke oder Herkunftsangaben zu entfernen, soweit kein White-Label-Recht vereinbart ist, oder

6. die zugrunde liegende Sammlung systematisch zu extrahieren, zu scrapen oder so zu rekonstruieren, dass dies über eine normale interne Auswertung hinausgeht.

(2) Öffentlich bekannte Tatsachen, eigenes Wissen des Kunden und unabhängig von den Anbieter-Inhalten entwickelte Materialien bleiben frei nutzbar. Gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Der Kunde stellt durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass nur berechtigte Personen Zugriff erhalten. Er informiert die Anbieterin unverzüglich über erhebliche Lizenzverletzungen und wirkt angemessen an deren Aufklärung und Beendigung mit.

(4) Bei einer wesentlichen oder wiederholten Lizenzverletzung darf die Anbieterin nach erfolgloser Abmahnung und angemessener Abhilfefrist die weitere Nutzung der betroffenen Inhalte untersagen und Zugänge sperren. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Verletzung nicht behebbar ist oder eine sofortige Maßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Partnerlizenz und externe Thought-Leadership-Nutzung

(1) Eine externe Nutzung ist nur erlaubt, wenn das Angebot ausdrücklich eine Partnerlizenz bezeichnet. Die Bezeichnung als „Partner“, die Überlassung bearbeitbarer Dateien oder der Zugang zum KI-Denkraum begründen allein keine Partnerlizenz.

(2) Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, darf der Lizenzkonzern aus den freigegebenen Denkraum-Inhalten eigene, substanziell redaktionell oder fachlich bearbeitete Inhalte erstellen und innerhalb des vereinbarten Nutzungsbereichs unentgeltlich oder entgeltlich an externe Stakeholder verbreiten oder vermarkten. Zulässige Formate sind insbesondere eigene Newsletter, Whitepaper, Briefings, Präsentationen, Lernangebote und Veranstaltungen; diese dürfen auch regelmäßig erscheinen.

(3) Ein abgeleiteter Inhalt erfordert einen erkennbaren eigenen redaktionellen oder fachlichen Beitrag. Bloße Kürzung, Übersetzung, Format- oder Layoutänderung, Umstellung der Reihenfolge oder Entfernung von Kennzeichnungen reichen nicht aus. Der abgeleitete Inhalt darf die zugrunde liegende Denkraum-Ausgabe nicht im Wesentlichen ersetzen oder deren Rekonstruktion ermöglichen.

(4) Nicht umfasst sind die Weitergabe, der Verkauf oder die Lizenzierung unveränderter oder nur unwesentlich veränderter PDF-, Markdown-, Daten- oder sonstiger Quelldateien. Ebenfalls nicht umfasst sind ein Rohinhalts-, Syndizierungs-, Reseller-, Unterlizenzierungs-, API-, Plattform- oder White-Label-Recht sowie ein fortlaufender Service, der den KI-Denkraum funktional oder wirtschaftlich im Wesentlichen ersetzt. Die regelmäßige Veröffentlichung zulässiger eigener Formate nach Absatz 2 gilt für sich genommen nicht als Ersatzservice. Weitergehende Rechte können ausdrücklich zusätzlich vereinbart werden.

(5) Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, ist bei externer Nutzung in angemessener Weise auf die Grundlage hinzuweisen, beispielsweise: „Basierend auf Inhalten des KI-Denkraums, einem Angebot der lennartgehl.com GmbH.“ Logos und Marken der Anbieterin dürfen nur im ausdrücklich gestatteten Umfang verwendet werden.

(6) Empfänger abgeleiteter Inhalte erhalten keine Rechte an den zugrunde liegenden Anbieter-Inhalten, Methoden, Taxonomien, Auswahl- und Bewertungslogiken, Prompts, Datenstrukturen oder Workflows. Die Partnerlizenz vermittelt keine weitergehenden Rechte an verlinkten Artikeln, Podcastfolgen oder sonstigem Drittmaterial.

(7) Der Kunde ist für eigene Bearbeitungen, ergänzte Aussagen, Werbung, Preisgestaltung und die Rechtmäßigkeit seiner externen Angebote verantwortlich. Er darf nicht den Eindruck erwecken, eigene Ergänzungen oder Schlussfolgerungen seien von der Anbieterin geprüft oder freigegeben worden, sofern keine entsprechende Freigabe vorliegt.

(8) Die Partnerlizenz gilt für die im Angebot bestimmte Dauer. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, endet mit dem Vertragsende das Recht, neue abgeleitete Inhalte zu erstellen, neu zu veröffentlichen, erneut auszuspielen, zu bewerben, zu aktualisieren, nachzudrucken oder weiter entgeltlich zu verwerten. Bereits während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß öffentlich zugänglich gemachte abgeleitete Inhalte dürfen in unveränderter Form passiv abrufbar bleiben. Eine weitergehende Nutzung nach Vertragsende bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(9) § 6 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 8 Kundendaten, Kundenmaterialien und anonymisierte Erkenntnisse

(1) „Kundendaten“ sind die vom Kunden oder seinen Beschäftigten bereitgestellten Inhalte und Informationen, insbesondere Namen, geschäftliche E-Mail-Adressen, Unternehmenszugehörigkeit, Beschreibungen geschäftlicher Herausforderungen und bereitgestellte Dokumente oder Arbeitsmaterialien.

(2) Der Kunde behält alle Rechte an seinen Materialien. Er räumt der Anbieterin für Dauer und Zweck der Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, rechtmäßig bereitgestellte Materialien zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten und durch vertraglich gebundene Dienstleister verarbeiten zu lassen, soweit dies für Leistung, Kommunikation, Dokumentation, Sicherheit, Fehlerbehebung oder Abrechnung erforderlich ist.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der Materialien berechtigt ist und dabei geltendes Recht, Rechte Dritter sowie eigene Geheimhaltungs- und Compliancepflichten einhält. Die Anbieterin bleibt für ihre eigenen gesetzlichen Datenschutzpflichten verantwortlich.

(4) Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, Daten über Straftaten, Passwörter oder Zugangsdaten, Verschlusssachen, Patientendaten oder vergleichbar besonders schutzbedürftige Informationen bereitgestellt werden. Personenbezogene Angaben sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und, soweit möglich, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

(5) Die Anbieterin setzt Kundendaten nicht zum Training oder Fine-Tuning eigener, allgemein verfügbarer oder fremder KI-Modelle ein. KI-Dienste werden für Kundendaten nur eingesetzt, wenn die für den eingesetzten Unternehmensdienst geltenden Vertrags- und Produktbedingungen ausschließen, dass Eingaben, Ausgaben oder Kundendaten zum Training oder Fine-Tuning allgemeiner oder kundenübergreifender Modelle verwendet werden. Dienste mit abweichenden Bedingungen werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe des Kunden und Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen eingesetzt.

(6) Die Anbieterin darf aus der Leistungserbringung allgemeine Erfahrungen, Methoden sowie vollständig anonymisierte und aggregierte, nicht personenbezogene Erkenntnisse ableiten und zeitlich unbeschränkt zur Verbesserung eigener Leistungen, Qualitätssicherung, Statistik und Entwicklung neuer Angebote verwenden. Dies ist nur zulässig, wenn weder der Kunde noch natürliche Personen identifiziert oder mit vertretbaren Mitteln reidentifiziert werden können und keine vertraulichen Geschäftsdetails offengelegt werden. Diese Vertragsklausel begründet für sich allein keine datenschutzrechtliche Erlaubnis zur vorherigen Verarbeitung personenbezogener Daten.

(7) Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und stellt vereinbarte Informationen, Freigaben, Zugänge und Materialien rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.

(2) Bei Trainings und Workshops sorgt der Kunde insbesondere für die vereinbarte Zahl und Auswahl der Teilnehmenden, geeignete Räume und technische Ausstattung, erforderliche Lizenzen sowie notwendige interne Freigaben und Beteiligungsverfahren.

(3) Unterlässt oder verzögert der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, verschieben sich betroffene Termine und Fristen angemessen. Dadurch verursachter zusätzlicher Aufwand wird nach dem vereinbarten, hilfsweise nach dem üblichen angemessenen Honorar vergütet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

(4) Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden eingesetzten Systeme, bereitgestellten Inhalte und nach der Leistung umgesetzten Prozesse verbleibt beim Kunden, soweit die Anbieterin nicht ausdrücklich eine eigene Prüfpflicht übernommen hat.

§ 10 Trainings, Termine und Stornierung

(1) Inhalt, Dauer, Format, Ort, Teilnehmerzahl, Trainer und Materialien eines Trainings, Seminars oder Workshops ergeben sich aus dem Angebot. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Stornierung oder gewünschte Verlegung durch den Kunden bedarf der Textform; maßgeblich ist der Zugang bei der Anbieterin.

(2) Bei einer nicht von der Anbieterin zu vertretenden Absage durch den Kunden fallen folgende Stornopauschalen auf das vereinbarte Netto-Trainingshonorar an:

1. mindestens 14 Kalendertage vor Beginn: keine Stornopauschale,

2. mindestens sieben, aber weniger als 14 Kalendertage vor Beginn: 50 %,

3. weniger als sieben Kalendertage vor Beginn oder bei Nichterscheinen: 100 %.

(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer zumutbaren Ersatzbelegung werden angerechnet. Nachgewiesene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind. Die Anbieterin darf einen tatsächlich höheren Schaden nachweisen.

(4) Die Stornopauschale entfällt bei einer einmaligen Verlegung, wenn die Parteien spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach dem Verlegungswunsch und vor dem ursprünglichen Termin in Textform einen verbindlichen, im Wesentlichen gleichwertigen Ersatztermin innerhalb von sechs Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Termin vereinbaren. Die ursprüngliche Fälligkeit der Vergütung bleibt bestehen.

(5) Sagt die Anbieterin einen Termin aus einem von ihr zu vertretenden Grund ab und kommt kein zumutbarer Ersatztermin zustande, erstattet sie die Vergütung für die ausgefallene Leistung. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere § 627 BGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, bleiben unberührt.

§ 11 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei einem monatlichen Vertragsmodell wird die wiederkehrende Vergütung monatlich im Voraus abgerechnet. Bei einem jährlichen Vertragsmodell wird die Jahresvergütung jährlich im Voraus abgerechnet. Abweichende Vereinbarungen im Angebot gehen vor.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern das Angebot keine andere Zahlungsfrist bestimmt.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Ein weitergehender nachgewiesener Verzugsschaden bleibt unberührt.

(5) Reise-, Übernachtungs-, Raum-, Versand- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart ist oder der Kunde ihrer Entstehung vorab zugestimmt hat.

(6) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(7) Bei einem wesentlichen fälligen Zahlungsrückstand darf die Anbieterin nach vorherigem Hinweis und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist noch ausstehende Leistungen oder Zugänge vorübergehend aussetzen.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Vertragsbeginn, Laufzeit und Vertragsende ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot. Soweit das Angebot keine abweichende Regelung enthält, gelten die Absätze 2 und 3.

(2) Bezeichnet das Angebot ein monatliches Vertragsmodell, läuft der Vertrag zunächst für einen Monat und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat. Jede Partei kann den Vertrag jederzeit ohne Mindestkündigungsfrist zum Ende der laufenden Monatsperiode in Textform kündigen. Die Kündigung muss der anderen Partei spätestens bis zum Ablauf dieser Monatsperiode zugehen; geht sie später zu, wirkt sie zum Ende der folgenden Monatsperiode.

(3) Bezeichnet das Angebot ein jährliches Vertragsmodell, läuft der Vertrag für zwölf Monate und endet anschließend automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Eine Fortsetzung setzt eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung in Textform voraus, die spätestens einen Monat vor dem Vertragsende geschlossen werden muss. Schweigen, eine unterlassene Kündigung oder die bloße Zahlung einer Rechnung bewirken keine Verlängerung.

(4) Beim jährlichen Vertragsmodell ist die ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Vertragsende ausgeschlossen, sofern das Angebot nichts Abweichendes bestimmt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen.

(5) Ein wichtiger Grund für die Anbieterin kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Abmahnung wesentlich gegen Nutzungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten verstößt oder sich mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Verzug befindet.

(6) Kündigungen und Verlängerungsvereinbarungen bedürfen der Textform.

(7) Mit Vertragsende enden die Pflichten zur Bereitstellung neuer Inhalte und noch nicht entstandene Zugangs- und Supportansprüche. Dauerhafte interne Rechte richten sich nach § 5 Absatz 10, Partnerrechte nach § 7 Absatz 8. Eine Löschung ordnungsgemäß intern lizenzierter Inhalte ist für fortbestehend berechtigte Unternehmen nicht geschuldet.

§ 13 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Jede Partei behandelt alle im Zusammenhang mit Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen technischen, geschäftlichen, organisatorischen und persönlichen Informationen der anderen Partei vertraulich.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur für Vertragszwecke verwendet und nur solchen Organmitgliedern, Beschäftigten, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie benötigen und mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Verwendung vollständig anonymisierter und aggregierter Erkenntnisse nach § 8 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits rechtmäßig kannte, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, die rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt oder unabhängig ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.

(4) Gesetzlich oder behördlich zwingend verlangte Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab und beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Maß.

(5) Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen und informieren sich unverzüglich über erhebliche unbefugte Zugriffe oder Offenlegungen.

(6) Die allgemeine Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie, solange die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses bestehen.

§ 14 Rechte an Inhalten, Methoden und Drittmaterialien

(1) Sämtliche vorbestehenden und im Rahmen der Leistung entwickelten Rechte der Anbieterin an Texten, Grafiken, Datenbanken, Sammlungen, Auswahl- und Anordnungsleistungen, Templates, Methoden, Taxonomien, Kriterien, Prompts, Workflows, Datenstrukturen, Schulungsunterlagen und sonstigen Anbieter-Materialien verbleiben bei der Anbieterin beziehungsweise ihren Lizenzgebern.

(2) Der Kunde erhält ausschließlich die in diesen AGB, im Angebot oder in einer Lizenzanlage ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Eigentum an Dateien oder Datenträgern begründet keine weitergehenden Rechte. Rechte des Kunden an eigenen Materialien und eigenständig geschaffenen Beiträgen bleiben unberührt; die zugrunde liegenden Anbieter-Rechte und Lizenzbeschränkungen bestehen fort.

(3) An verlinkten Podcastfolgen, Veröffentlichungen und sonstigen Drittinhalten werden keine weitergehenden Rechte eingeräumt, als der Anbieterin selbst zustehen oder gesetzlich zulässig sind.

(4) Marken, Unternehmenskennzeichen und Logos einer Partei dürfen von der anderen Partei nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe verwendet werden. Eine Nutzung des Kunden als Referenz oder die Erstellung einer Fallstudie bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 15 Leistungsstörungen

(1) Der Kunde teilt erkennbare Leistungsstörungen unverzüglich und nachvollziehbar mit und ermöglicht der Anbieterin eine angemessene Prüfung und Abhilfe.

(2) Bei fehlerhaft oder unvollständig übertragenen Dateien besteht die Abhilfe vorrangig in erneuter Bereitstellung oder Berichtigung. Bei Trainings- oder Beratungsleistungen besteht ein Abhilfeanspruch nur, soweit Art und Zweck der Leistung eine Nachholung oder Korrektur zulassen.

(3) Eine Leistungsstörung liegt nicht allein deshalb vor, weil der Kunde eine redaktionelle Bewertung, Prognose oder Empfehlung anders beurteilt, ein externer Link später geändert wird oder ein angestrebter Lern- oder Geschäftserfolg ausbleibt.

(4) Gesetzliche Rechte bei Leistungsstörungen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 16 Haftung

(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt

1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

2. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

3. soweit sie ausdrücklich eine Garantie übernommen, einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, und

4. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung. Ansprüche betroffener Personen aus Art. 82 DSGVO bleiben unberührt, soweit die Anbieterin danach haftet.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung erkennbar war.

(3) Innerhalb der Haftungsgrenze nach Absatz 2 ist die Haftung je Schadensfall auf den höheren Betrag aus 10.000 Euro und 50 Prozent der Referenzvergütung begrenzt. Die Gesamthaftung für sämtliche Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres ist auf den höheren Betrag aus 20.000 Euro und 100 Prozent der Referenzvergütung begrenzt.

Referenzvergütung ist bei laufenden Verträgen die für zwölf Vertragsmonate des betroffenen Einzelvertrags vereinbarte Nettovergütung. Bei einmaligen Aufträgen oder einer Gesamtlaufzeit von weniger als zwölf Monaten ist die insgesamt vereinbarte Nettovergütung maßgeblich. Umsatzsteuer und durchlaufende Fremdkosten bleiben außer Betracht. Vertragsjahr ist jeder Zeitraum von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn; bei kürzeren oder einmaligen Verträgen gilt die gesamte Vertragsdauer als ein Vertragsjahr. Ein Schaden wird dem Vertragsjahr zugerechnet, in dem die ursächliche Pflichtverletzung erfolgt ist. Mehrere Schäden aus derselben Pflichtverletzung gelten als ein Schadensfall. Die Höchstbeträge gelten insgesamt für sämtliche Ansprüche des Kunden und der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Konzernunternehmen; sie vervielfachen sich nicht durch die Zahl berechtigter Unternehmen oder Personen.

Die summenmäßigen Höchstbeträge gelten nur, soweit sie den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beziehungsweise die bei typisierender Betrachtung zu erwartende Summe solcher Schäden abdecken. Anderenfalls bleibt es für den darüber hinausgehenden Betrag bei der Haftungsgrenze nach Absatz 2.

(4) Erkennt der Kunde vor Vertragsschluss Umstände, aus denen für die vereinbarte Leistung ein ungewöhnlich hohes Schadensrisiko entstehen kann, weist er die Anbieterin hierauf in Textform hin. Die Parteien können hierfür im Angebot eine höhere Haftungsgrenze sowie eine entsprechende Vergütungs- oder Versicherungslösung vereinbaren. Die gesetzlichen Regelungen über das Mitverschulden bleiben unberührt.

(5) Bei einem einfach fahrlässig verursachten Datenverlust beschränkt sich der ersatzfähige Wiederherstellungsaufwand auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nur für Daten, die der Kunde selbst kontrolliert und in zumutbarer Weise sichern kann. Für Daten, deren Speicherung, Sicherung oder Rückgabe die Anbieterin ausdrücklich übernommen hat, gelten die Absätze 2 und 3.

(6) Die Anbieterin haftet nicht für eigenständige Entscheidungen oder Veröffentlichungen des Kunden, vom Kunden vorgenommene Bearbeitungen, unzulässige Kundendaten oder Verfügbarkeit und inhaltliche Richtigkeit externer Quellen und Dienste, soweit kein eigener schuldhafter Pflichtverstoß der Anbieterin vorliegt.

(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Sie gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin.

(8) Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung oder Nacherfüllung sowie gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Minderungsrechte werden durch diesen Paragraphen nicht eingeschränkt.

§ 17 Freistellung bei kundenverursachten Ansprüchen Dritter

(1) Der Kunde stellt die Anbieterin von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Bereitstellung von Kundenmaterialien, einer Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte oder rechtswidrigen eigenen Bearbeitungen und Veröffentlichungen des Kunden oder des Lizenzkonzerns beruhen.

(2) Die Freistellung umfasst angemessene erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung. Die Anbieterin informiert den Kunden unverzüglich über den Anspruch, erkennt ihn nicht ohne Zustimmung des Kunden an und ermöglicht ihm, sich angemessen an der Verteidigung zu beteiligen. Ein Mitverschulden der Anbieterin wird angerechnet.

§ 18 Datenschutz

(1) Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten für die von ihr selbst bestimmten Zwecke in eigener Verantwortung nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen. Verarbeitet die Anbieterin personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Kunden, liegt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine Auftragsverarbeitung vor; in diesem Fall schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Informationen über Verarbeitungen, für die die Anbieterin Verantwortliche ist, enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung oder ein vor der konkreten Verarbeitung bereitgestellter Datenschutzhinweis.

(3) Der Kunde informiert die Anbieterin rechtzeitig über besondere Datenschutz-, Geheimhaltungs- oder Sicherheitsanforderungen, die über den vereinbarten Standard hinausgehen. Deren Umsetzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Regelungen zu Unterauftragnehmern.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Anbieterin, soweit sich aus der Art der Leistung oder dem Angebot nichts anderes ergibt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Mündliche Individualabreden bleiben nach Maßgabe des Gesetzes wirksam.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben der Vertrag und die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.